GmbHG | GmbH-Gesetz
1. Aufl. 2014
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 56
Materialien
Stammfassung: RV 236 BlgHH 17. Sess 74;
FBG (BGBl 1991/10): JA 23 BlgNR 18. GP 28;
PuG (BGBl I 2006/103): RV 1427 BlgNR 22. GP 11.
Literatur
Kalss, Vorstandshaftung in 15 europäischen Ländern (2005); Kodek/Nowotny, Das neue AußStrG und das Verfahren vor dem Firmenbuchgericht, NZ 2004, 257.
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | ||
I. | Allgemeines | |
II. | Anmeldende Personen | |
III. | Unterlassung und Aufschiebung der Anmeldung | |
IV. | Anlagen | |
V. | Auswirkungen einer unterbliebenen Anmeldung auf bestellte Sicherheiten | |
VI. | Firmenbuchverfahren | |
VII. | Haftung |
I. Allgemeines
1
Nach Ende des Aufgebotsverfahrens (s § 55 Rz 4 ff) kann die Durchführung der Kapitalherabsetzung bzw die Änderung des Gesellschaftsvertrages angemeldet werden. Erforderlich ist also, dass die in § 55 Abs 2 bestimmte Frist abgelaufen ist und alle Gläubiger, die dies berechtigterweise verlangt haben, befriedigt oder sichergestellt wurden bzw diesen Gläubiger eine Sicherstellung gehörig angeboten wurde. Ist das nicht der Fall, kann das Gericht (vorerst) die Änderung des Gesellschaftsvertrages nicht eintragen. Es kann gem § 17 FBG mittels Verbesserungsauftrag vorgehen. Die Kapitalherabsetzung bzw die Änderung des Gesellschaftsvertrages wird erst mit der Eintragung der Du...