GmbHG | GmbH-Gesetz
1. Aufl. 2014
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§ 46
Materialien
Stammfassung: HHB 272 BlgHH 17. Sess 13;
GmbHG-Nov 1980 (BGBl 1980/320): RV 5 BlgNR 15. GP 10.
Literatur
Keinert, Sonderprüfungen im Recht der Kapitalgesellschaften, GesRZ 1976, 18; Reich-Rohrwig, Spezielle Fragen der Bucheinsicht und der Sonderprüfung bei der GmbH, JBl 1987, 364, 420; Siart, Handbuch des Buchsachverständigen (2012).
Übersicht
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I. Allgemeines
1
Die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 269 Abs 1 UGB „hat sich darauf zu beschränken, ob die gesetzlichen Vorschriften und ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beachtet worden sind“. Im Verhältnis zu der allgemeinen Abschlussprüfung nach §§ 268 ff UGB sind bei der Prüfungstätigkeit nach §§ 45 ff Besonderheiten zu beachten. Auch der nach § 45 Abs 1 bestellte Revisor hat die Richtigkeit des letzten Jahresabschlusses zu prüfen. Gleichwohl unterscheidet sich seine Aufgabe von jener des Abschlussprüfers iSd §§ 268 ff. Der Revisor nach §§ 45 ff wird mit der Behauptung oder dem Vorwurf konfrontiert, dass dem Jahresabschluss schwerwiegende Mängel anhaften. Die Prüfung wird sich daher insb auch mit dieser Kritik auseinandersetzen.
2
Der Revisor muss eine Ermittlungstätigkeit entfalten. § 46 Abs...