GmbHG | GmbH-Gesetz
1. Aufl. 2014
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§ 43
§ 43 regelte die Nichtigerklärung satzungsändernder Gesellschafterbeschlüsse aufgrund eines Antrages der Finanzprokuratur. Erfasst waren Beschlüsse, die ohne notarielle Beurkundung (s dazu § 51 Rz 47) ins Handelsregister eingetragen waren oder Bestimmungen iSd § 4 Abs 1 unzulässig änderten. § 43 ist 1938 außer Kraft gesetzt worden (DRGBl 1938 I 1999).