Gebühren und Verkehrsteuern, Band I
1. Aufl. 2023
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§ 14 TP 17 Eheschließung
1
Die Ehefähigkeit ist im ersten Abschnitt des Ehegesetzes unter A (§§ 1 ff) geregelt.
Die im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit anfallenden Gebühren sind in dem durch Art 9 Z 3 AbgÄG 2012, BGBl I 2012/112, in das Gebührengesetz eingefügten § 14 TP 17 zusammengefasst.
2
Nach Z 1 dieser Tarifpost unterliegt das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit mit Wirksamkeit vom einer Gebühr von 50 €. Diese Gebühr ist eine Pauschalgebühr, wie sich aus der Befreiungsbestimmung des Abs 2 ergibt. Das Abstellen auf das Verfahren (und nicht auf den Antrag oder auf die Erledigung) ist im Gebührengesetz 1957 einzigartig. Dabei stellt sich die Frage, ob das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit bereits mit dem Antrag, mit Beendigung des Verfahrens oder erst mit dem Tätigwerden der Behörde beginnt, wobei auch nicht geklärt ist, wie viele Ermittlungsschritte die Behörde gesetzt haben muss. ME muss auf den (schriftlichen) Antrag abgestellt werden, da die Gebührenschuld mit der Einbringung des Antrages entsteht (vgl Abs 5), allerdings nicht vor Verwirklichung des Tatbestandes entstehen kann.
3
Für ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit (zusätzlich zu den gem...