Gebühren und Verkehrsteuern, Band I
1. Aufl. 2023
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§ 10
Literatur
Graff, Stempelgebühren für gebührenrechtliche Schriften, SWK 1979, AVI 3.
1
Der II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957 regelt die festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Hinsichtlich der Motive der Gliederung des Gesetzes wird auf die bei § 1 GebG wiedergegebenen Erläuterungen zum GebG 1946 (110 BlgNR 5. GP) hingewiesen. Zum Begriff der festen Stempelgebühren wird ebenfalls auf die Ausführungen zu § 1 GebG verwiesen.
Trotz der mit Wirksamkeit vom erfolgten Abschaffung der Stempelmarken (vgl Art VI AbgÄG 2001, BGBl I 2001/144) wurde die Bezeichnung „Stempelgebühren“ für die im II. Abschnitt des Gebührengesetzes geregelten festen Gebühren beibehalten.
Nach § 207 Abs 2 BAO idFd AbgÄG 1997, BGBl I 1998/9, beträgt die Verjährungsfrist bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des GebG 1957 drei Jahre.
2
Das Gebührengesetz knüpft - besonders im Bereich der Stempelgebühren - an formale Kriterien an (vgl 15/3627/80) und räumt damit aber auch den Gebührenschuldnern weitgehend die Möglichkeit ein, durch formale Gestaltungen die Gebührenhöhe zu beeinflussen. Daher kann die gesetzliche Möglichkeit, Anträge in einem Ansuchen zusammenzufassen, ebenso wenig als unsachl...