GebG | Gebührengesetz
1. Aufl. 2018
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§ 10 Steueraufsicht
Übersicht
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I. Regelungsgehalt der Bestimmung
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§ 10 VersStG entspricht - abseits einer stilistischen Anpassung der Überschrift mit dem BGBl I 1997/130 - noch der Ursprungsfassung des VersStG 1953 idF BGBl 1953/133. Diese Bestimmung entspricht wörtlich dem § 11 VersStG 1937 und sachlich dem § 16 VersStG 1922. Diese Bestimmung war in Deutschland bis 1977 in Kraft. Die Bestimmung wurde in Deutschland dann allerdings durch eine Neufassung ersetzt, weil die bisher in § 10 VersStG enthaltene Bestimmung über die Steueraufsicht durch die Vorschriften der dAO (in Österreich BAO) über die Außenprüfung, die auch auf das VersStG Anwendung findet, entbehrlich wurde.
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Gemäß § 1 Abs 1 BAO gelten die Bestimmungen der BAO in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der aufgrund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der EU zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. Zu den öffentlichen Abgaben gehört auch die Versicherungssteu...