GebG | Gebührengesetz
1. Aufl. 2018
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§ 34
Literatur
Fellner, Der Notar als Amtsträger im allgemeinen Abgaben- und Gebührenrecht, NZ 1956, 81; Benesch, Die Befundaufnahme im Gebührenrecht, ÖStZ 1964, 257; Hausleithner, Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz 1957, ÖStA 1984, 25; Kastner, Neuerungen im Gebührengesetz verfassungswidrig? ÖStZ 2000, 70; Sutter/Pfau, (Überfällige) Neuordnung des Zuständigkeitsrechts in Abgabensachen mit dem AVOG 2010, ÖStZ 2010, 357.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Befundaufnahme bei Schriften und Amtshandlungen von Organen der Gebietskörperschaften | |
II. | Überprüfung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei Organen der Gebietskörperschaften |
I. Befundaufnahme bei Schriften und Amtshandlungen von Organen der Gebietskörperschaften
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Sachverhalte, die eine in Stempelmarken zu entrichtende Gebühr nach sich ziehen, sind der Kontrolle der Abgabenbehörden weitgehend entzogen. § 34 Abs 1 soll dies gewissermaßen ausgleichen und enthält dazu eine Bestimmung über die „Befundaufnahme“ („Notionierung“), worunter das Festhalten von Gebührenmängeln durch Organe der Gebietskörperschaften (wie insb Ämter und Behörden) verstanden wird. § 34 Abs 1 richtet sich dementsprechend an die Organe der Gebietskörperschaften als Normadressaten und verpflichtet diese zur Mitwirkung bei de...