FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
1. Aufl. 2011
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§ 29 [Verwaltungsübertretung]
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||||
I. | Wegfall von Tatbeständen ab | ||||
II. | Zuständigkeit | ||||
III. | Verjährungsfrist | ||||
a) | Arten der Verjährung nach VStG | ||||
b) | Verfolgungsverjährung – Drei-Jahres-Frist § 29 | ||||
c) | Beginn der Verjährungsfrist des § 29 | ||||
IV. | Anzeige | ||||
V. | Bezirksverwaltungsbehörde | ||||
a) | Verfahren | ||||
b) | Verständigung des Wohnsitzfinanzamtes | ||||
VI. | Andere in Betracht kommende Vorschriften |
I. Wegfall von Tatbeständen mit
1
Durch die Änderungen über die Auszahlung der FB, die seit ausschließlich vom Wohnsitzfinanzamt ausbezahlt wird (s § 11 Rz 1), sind die durch eine Verwaltungsstrafe zu ahndenden Tatbestände der
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Auszahlung der FB entgegen den Vorschriften des FLAG (lit c), der
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Auszahlungsverpflichtung der FB durch den Arbeitgeber (lit d, s § 1 Rz 94) sowie der
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Geltendmachung von Ersatzansprüchen von nicht ausbezahlter FB gegenüber dem Finanzamt (lit e)
entfallen.
II. Zuständigkeit
2
Die Verfolgung und Ahndung der im § 29 normierten Verwaltungsübertretung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften, in Wien den Magistratische...