FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
1. Aufl. 2011
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§ 25 [Meldepflicht]
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||||
I. | Meldepflichten | ||||
1. | Verweis auf § 12 ein Redaktionsversehen | ||||
2. | Tatsachen, Änderungen | ||||
3. | Tatsachen, die den Anspruch auf FB betreffen | ||||
a) | Rechtsprechung des VwGH | ||||
b) | Rechtsprechung des UFS | ||||
c) | Beispiele aus Wittmann/Papacek (§ 25, 1) | ||||
4. | Änderungen, die bekannt zu geben sind | ||||
II. | Sanktionen bei Unterlassen |
I. Meldepflichten
1. Verweis auf § 12 ein Redaktionsversehen
1
Der Verweis auf „§ 12“ ist mE ein Redaktionsversehen, welches mit der ab (s BGBl I 1998/79) außer Kraft getretenen ursprünglichen Fassung des § 12 (s BGBl 1980/269), die vorsah, dass das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht durch Beschluss eine geeignete Person ermächtigen konnte, die FB an Stelle des Anspruchsberechtigten in Empfang zu nehmen, im Zusammenhang stehen dürfte.
Denn seit normiert § 12 die Verpflichtung des Wohnsitzfinanzamtes, den Antragsteller – zu den Anspruchsberechtigten s Ausführungen zu den § 2, 3 und 6 – über den entstandenen Anspruch auf Bezug der FB sowie die/den Bezieherin/Bezieher (in der Folge kurz: Bezieher) der FB über die bevorstehende Einstellung der Auszahlung der FB durch Zusendung einer Mitteilung zu informieren (s § 12 Rz 5) und s...