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Csaszar/Lenneis/Wanke

FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1634-6

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Csaszar/Lenneis/Wanke - FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz

§ 12 [Erledigungen des Finanzamtes]

Hermann Hebenstreit

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz
I.
Geltendmachung des Anspruches auf FB
1
A.
Antrag an des Wohnsitzfinanzamt
1
1.
Antragsprinzip
1
2.
Möglichkeiten der Antragstellung
2
3.
Antrag (Anbringen gemäß § 85 BAO), Ergänzungsauftrag
3
a)
Tod des Anspruchsberechtigten vor Auszahlung der FB
4
B.
Mitteilungspflicht
5
II.
Mitteilungen des Wohnsitzfinanzamtes
6
A.
Bezug der FB
6
1.
Folgen bei Unterlassen der Mitteilungspflicht
7
B.
Überprüfung des Anspruches auf FB
8
C.
Wegfall des Anspruches auf FB
9
III.
Bescheid
IV.
Änderung der Verhältnisse
A.
Änderung der Verhältnisse im Monat der Einstellung der FB
B.
Änderung der Verhältnisse zu einem späteren Zeitpunkt
C.
Antragstellung – Verjährungsfrist

I. Geltendmachung des Anspruches auf FB

A. Antrag an des Wohnsitzfinanzamt

1. Antragsprinzip

1

Zur Geltendmachung des Anspruches auf Bezug der FB muss der Anspruchsberechtigte (Partei gemäß § 78 Abs 3 BAO) einen Antrag auf Zuerkennung der FB beim Wohnsitzfinanzamt (s § 11 Rz 1) stellen (Antragsprinzip).

Der Antrag auf Bezug der FB umfasst auch den Anspruch auf den KAB, der gemeinsam mit der FB zur Auszahlung gelangt (s § 11 Rz 4).

In den nachfolgenden Ausführungen wird – um Wiederholungen zu vermeiden – nur mehr die FB erwähnt, da die Ausz...

FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz

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