FLAG | Familienlastenausgleichsgesetz
1. Aufl. 2011
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§ 10 [Zeitliche Wirkung der Antragstellung]
Übersicht der Kommentierung
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I. Antrag
1
Gemäß § 10 Abs 1 wird die FB nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der FB für ein erheblich behindertes Kind ist dabei besonders zu beantragen. In einem antragsgebundenen Verfahren ist es Sache des Antragstellers, das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände zu behaupten (s ).
2
Für die Antragstellung gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung über die Anbringen von Parteien (s § 2a Rz 2).
3
Ansprüche auf FB sind vor ihrer Beantragung nicht vererblich. Bereits beantragte, jedoch noch nicht ausgezahlte FB ist im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten als eine zum Nachlass gehörende Forderung zu behandeln. – Zu beachten ist jedoch § 4 Abs 7 (vgl Rz 16), wonach der Anspruch auf die Ausgleichszahlung auf die Kinder übergeht, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist (s P 10.01 DR).
II. Anspruch (§ 10 Abs 2)
4
In einer Beschwerde an den VwGH wird vorgebracht, im Falle der Beschwerdeführerin gehe es nicht um die „Begründung des Anspruches“ auf FB, sondern um die Wei...