GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
8. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 153 Höhe und Feststellung der Ausgleichszulage
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Beginn des Anspruchs | |
II. | Ende, Herabsetzung und Erhöhung des Anspruchs | |
III. | Jahresausgleich (Abs 5 bis 7) |
Vorspann
1
§ 153 entspricht im Wesentlichen der Parallelbestimmung des § 296 ASVG.
Diese Bestimmung regelt die Höhe und Feststellung des Anspruchs auf AZ. Wie bereits zu § 149 ausgeführt (dort Rz 11) ist die Summe aus Pension (gemeint ist die Bruttopension, 10 ObS 135, 136/93 mwN), zusätzlichen eigenen Einkünften iSd § 149 und den gem § 151 zu berücksichtigenden Beträgen (Unterhaltsansprüchen) zu bilden und in Relation zum jeweils gem § 150 anzuwendenden Richtsatz zu setzen. Liegt der Richtsatz über dieser Summe, so gebührt die AZ in Höhe des Unterschiedsbetrags. Der AZ-Richtsatz (§ 150) ist ein auf den Monat bezogener Betrag, der Anspruch auf AZ ist für jeden einzelnen Monat zu prüfen (10 ObS 182/02s; 10 ObS 312/91). Bei ungleich hohen Monatseinkünften (etwa wg Sonderzahlungen) ist auf das auf den Monatsdurchschnitt umzulegende Jahreseinkommen abzustellen (10 ObS 47/95; so auch für monatlich unterschiedliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, 10 ObS 130/03w).
2
Bei der AZ handelt es sich um eine Leistung mit Sozialhilfecharakter, die das Existenzminimum des Pensionsberechtigten sichern soll (RS 0084847; s auch § 149 Rz 2). Dies ist nur möglich, wenn er über allfällige Einkünfte verfügen kann, sodass solche idR frühestens berücksichtigt werden können, wenn sie ihm tatsächl zugeflossen sind (10 ObS 132/87). Auf Unterhaltsschulden ist die gesetzl Tilgungsordnung gem § 1416 ABGB nicht anwendbar, sodass Zahlungen, die iR eines Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung laufender und rückständiger Unterhaltsschulden, zur Berechnung des Anspruchs auf AZ immer zunächst zur Deckung des festgesetzten laufenden Unterhalts zu verrechnen sind (10 ObS 38/04t; 10 ObS 276/03s), vgl näher § 149 Rz 22.
I. Beginn des Anspruchs
3
Die AZ ist erstmalig aufgrund des Pensionsantrags festzustellen. In jedem Pensionsantrag ist ein Antrag auf Zuerkennung der AZ enthalten. Werden die Voraussetzungen für die AZ jedoch erst nach Entscheidung über den Pensionsantrag oder nach einem Wegfall der AZ wieder von Neuem erfüllt, dann ist ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der AZ erforderl (10 ObS 2010/96b). Die AZ ist eine Annexleistung zur Pension und kann daher nur für den Fall eines Pensionsbezugs aus der gesetzl PV beansprucht werden (10 ObS 24/03g). Die AZ gebührt ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Wird die AZ jedoch erst nach diesem Zeitpunkt beantragt, so gebührt sie frühestens ab dem Beginn des vor dem Tag der Antragstellung liegenden vollen Kalendermonats. Die Zeitpunkte des Anfalls der Leistung und des Entstehens des Anspruchs können daher auseinanderfallen (RS 0104904).
II. Ende, Herabsetzung und Erhöhung des Anspruchs
4
Am Ende jenes Monats, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anspruchs auf AZ wegfallen, endet der Anspruch auf AZ. Das Gleiche gilt für die Fälle der Erhöhung oder Herabsetzung des Anspruchs auf AZ: der höhere oder niedrigere Betrag gebühren daher mit dem 1. des Monats, der auf jenen Monat folgt, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung oder Herabsetzung der AZ erfüllt sind (10 ObS 182/02s; keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Abs 2 S 4 und 5). Beruht die Herabsetzung des Ausmaßes der vom Pensionsberechtigten bezogenen Pension oder dessen sonstigen Einkünften iSd § 149 aber auf einer Änderung gesetzl Vorschriften, so wird die dadurch bewirkte Herabsetzung der AZ mit dem Ende des dieser Änderung vorangehenden Monats wirksam.
5
Bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage, die für die Zuerkennung der AZ maßgeblich war, hat der PVT die AZ auf Antrag des Berechtigten oder von Amts wg neu festzustellen. Die amtswegige Neufeststellung bezieht sich nur auf bereits zuerkannte (laufende) AZ (RS 0104908; RS 0104909). Bei der Neufeststellung der AZ gem Abs 3 besteht keine Bindung an die Grundlagen früherer Entscheidungen (RS 0041270; vgl auch 10 ObS 314/92). Zu berücksichtigen ist jedoch eine nachträgliche Veräußerung des Betriebs gem § 149 Abs 7 (RS 0041270 [T 2]). Von Amts wg ist die Erhöhung der AZ festzustellen, wenn sie aufgrund der Änderung der Richtsätze (§ 150 Abs 2) oder der Lehrlingsentschädigung (§ 149 Abs 4 lit h) erfolgt, Abs 2 letzter Satz. Dies gilt jedoch nur, wenn eine AZ bereits zuerkannt war; wurde eine AZ noch nicht gewährt, besteht keine generelle Verpflichtung des VT zur amtswegigen Feststellung einer AZ im Fall der Änderung der Sach- oder Rechtslage (10 ObS 265/00v; 10 ObS 2010/96b).
6
Entsteht dem Pensionsberechtigten durch eine rückwirkende Zuerkennung oder Erhöhung einer Leistung aus der gesetzl KV, UV oder PV oder durch eine Nachzahlung einer solchen Leistung an den im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner ein Überbezug an AZ, so sieht Abs 4 - weiter gefasst als § 296 Abs 4 ASVG - vor, dass dieser Überbezug gegen die (gesamte) Pensionsnachzahlung aufzurechnen ist (vgl § 71). Abs 4 ist eine Sondernorm neben den § 71, 76 für die Aufrechnungsmöglichkeit eines Überbezugs an AZ (10 ObS 227/94). Auch eine zunächst gebührende und rechtmäßig ausgezahlte AZ darf dann nicht behalten werden, wenn sich nachträglich durch rückwirkende Zuerkennung einer Leistung aus einer PV ergibt, dass der Richtsatz erreicht oder überstiegen worden wäre, wenn diese Pensionsleistung früher zuerkannt worden wäre (10 ObS 26/08h). Hat der Zahlungsempfänger einen gesetzl Rückforderungstatbestand verwirklicht, so kann er sich nicht mehr auf Gutgläubigkeit berufen (10 ObS 88/09b). Abs 4 lässt die Aufrechnung auch gegen Nachzahlungen aus einem ausl Pensionssystem zu (10 ObS 74/07s; RS 0084886). Ein SVT kann einen Überbezug an AZ auch „trägerübergreifend“ (s § 71 Rz 8) für einen anderen SVT geltend machen (zur Nebenintervention im gerichtl Verfahren s 10 ObS 183/10z). Die VO 1408/71 enthält keine Bestimmung über die Aufrechnung (RS 0109349), die Rückforderungsansprüche regelnde Bestimmung des Art 111 VO (EWG) 574/72 betrifft nur das Rechtsverhältnis zw den SVT zweier Vertragsstaaten (10 ObS 304/97x). Die VO 883/2004 enthält in Art 84 ua Bestimmungen über die Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen, die vom Träger eines MS gewährt wurden.
III. Jahresausgleich (Abs 5 bis 7)
7
Bezieht der Pensionsberechtigte bezogen auf ein Kalenderjahr neben seiner Pension sonstige monatliche Nettoeinkünfte, diese aber weniger als 14mal jährlich, oder bezieht er solche Einkünfte in unterschiedlicher Höhe, so kann er beim leistungszust VT einen Jahresausgleich für dieses Kalenderjahr beantragen (vgl zB für 12 × jährlich geschuldete Unterhaltsansprüche nach einer Scheidung gem § 55a EheG, 10 ObS 276/03s). Dieser Antrag kann bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahrs gestellt werden. Ein solcher Jahresausgleich kann im Verlauf des folgenden Kalenderjahrs auch von Amts wg erfolgen. Die Möglichkeit, einen Jahresausgleich zu beantragen, besteht gem Abs 7 auch in Fällen, in denen nur für Teile eines Kalenderjahrs Anspruch auf die Pension bestanden hat.
8
Bei der Durchführung des Jahresausgleichs sind die in Abs 6 genannten Grundsätze zu beachten:
Für die Berechnung ist die Summe der im Kalenderjahr jeweils in Betracht kommenden Richtsätze für die Pensionen und die Pensionssonderzahlungen (für diese sind die für Mai bzw Oktober geltenden Richtsätze heranzuziehen) zugrunde zu legen.
In Zeiträumen eines Auslandsaufenthalts, für die keine AZ gebührte, ist anstelle des Richtsatzes die Pensionshöhe heranzuziehen. Ruhte die Pension wg Haft, so ist die Pension in der dem Angehörigen gebührenden Höhe heranzuziehen.
Die sich aus 1. und 2. ergebende Summe ist um den Gesamtbetrag der im maßgeblichen Kalenderjahr gebührenden Pensionen einschl Sonderzahlungen, AZ, des sonstigen Einkommens und der gem § 151 anzurechnenden Unterhaltsansprüche sowie der gem § 149 Abs 5 bis 7 und 9 bis 11 anzurechnenden Einkünfte aus land(forst)wirtschaftl Betrieben, erhöht um die für Mai bzw Oktober anzurechnenden Unterhaltsansprüche bzw Einkünfte zu vermindern.
9
Wenn sich derart ein Mehrbetrag ggüber jenem Betrag an AZ ergibt, der tatsächl an den Pensionsberechtigten ausbezahlt wurde, so ist dieser Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu erstatten.