Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
BUAG-Zuschlagsverordnung (Gültigkeit mit 1. 1. 2021)
Dieser Beitrag behandelt die mit wirksame Änderung der BUAG-Zuschlagsverordnung, die durch die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der die BUAG-Zuschlagsverordnung geändert wird, BGBl II 2020/564, ausgegeben am , erfolgte.
Sachbereich Abfertigung
Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß BUAG zur Bestreitung des Aufwands der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) für die Abfertigungsregelung (Abfertigungsbeiträge an die betriebliche Vorsorgekasse und Abfertigungen alt) einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert. Somit beträgt der Zuschlag für die Zuschlagszeiträume Jänner 2021 bis Dezember 2021 für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5-Fache des um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns.
Sachbereich Urlaub – Schichtarbeit – Winterfeiertagsregelung
Die Zuschläge der restlichen Sachbereiche bleiben ebenfalls unverändert (siehe auch Grafeneder, Änderungen im BUAG, PV-Info 9/2020, Seite 12).
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die ab anzuwendenden Formeln zur Berechnung der täglichen Zuschläge zum Lohn in den einzelnen Sachbereichen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sachbereich | Zuschlagsberechnung – Arbeiter | Zuschlagsberechnung – Lehrling |
Urlaub | (KV-L... |