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SWI 7, Juli 2019, Seite 360

EuGH: Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds keine unternehmerische Leistung

In seinem Urteil vom , C-420/18, IO, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die Tätigkeit einer Person als Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung als selbständige wirtschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren ist und der Mehrwertsteuer unterliegt.

Dem Rechtsstreit lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde: IO ist Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung, deren Haupttätigkeit darin besteht, hilfsbedürftigen Personen dauerhaft Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Nach der Satzung dieser Stiftung besteht dieser Aufsichtsrat aus mindestens fünf und höchstens zehn Mitgliedern, die für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt werden. Eine Person, die einen Arbeitsvertrag mit der Stiftung geschlossen hat, kann dem Aufsichtsrat nicht angehören. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können nur wegen Fahrlässigkeit bei der Ausübung ihrer Aufgaben oder anderer schwerwiegender Gründe suspendiert oder entlassen werden, und zwar durch Beschluss des Aufsichtsrats, der mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Sitzung mit mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder gefasst wird, wobei das betroffene Mitglied bzw die betroffenen Mitglieder nicht mitgezählt werden. Die Befugnisse d...

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