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Versagung des Vorsteuerabzugs bei Nichtabfuhr der Umsatzsteuer
Der HA.EN., C-227/21, entschieden, dass das EU-Recht der Praxis der litauischen Steuerbehörden entgegensteht, dem Erwerber eines Grundstücks das Recht auf Vorsteuerabzug zu verweigern, wenn er von den Schwierigkeiten des Verkäufers bei der Zahlung der Umsatzsteuer wusste oder hätte wissen müssen. Laut Hokkanen (Highlights & Insights 2022/411) stellte der EuGH zunächst fest, dass die bloße Möglichkeit der Nichtabführung einer Steuer keinen Steuerbetrug darstelle, da dies die Abwicklung von Geschäften mit Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten unmöglich machen würde. Der EuGH habe zudem aber auch die Erfüllung der Kriterien des Rechtsmissbrauchs durch den Erwerber der Immobilie verneint. Selbst wenn man annehme, dass der Vorsteuerabzug als Steuervorteil eingestuft werde, könne dieser Vorteil nicht als mit den Zielen der Mehrwertsteuerrichtlinie unvereinbar angesehen werden, weil eine finanzielle Schwierigkeit als solche nicht per se bedeute, dass der Lieferer die Mehrwertsteuer in jedem Fall nicht zahlen würde.