Anlage 1 Mindestangaben zu den Vermögenswertkategorien „Staatsanleihen“, „Unternehmensanleihen“, „strukturierte Schuldtitel“ und „besicherte Wertpapiere“ gemäß den in Anhang V und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 definierten Complementary Identification Codes (CIC)
Anlage A
Zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte (Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung – VU-VerzV)
1. Bezeichnung des Vermögenswertes;
2. CIC gemäß der Anlage zu § 1 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), BGBl. II Nr. 217/2015;
3. International Securities Identification Number (ISIN) gemäß ISO 6166, sofern verfügbar;
4. Vermögenswert-Kennung gemäß Committee on Uniform Securities Identification Procedures number (CUSIP) oder Bloomberg Ticker oder Reuters Instrument Code (RIC) oder andere anerkannte Vermögenswert-Kennung, sofern die Angabe gemäß Z 3 nicht verfügbar ist;
5. Interne Kenn-Nummer, sofern die Angabe gemäß Z 3 oder Z 4 nicht verfügbar ist;
6. Angabe der Art der Vermögenswert-Kennung gemäß der folgenden Liste:
1. ISIN gemäß ISO 6166;
2. CUSIP;
3. SEDOL (Stock Exchange Daily Official List);
4. WKN (Wertpapier Kenn-Nummer);
5. Bloomberg Ticker;
6. FIGI (Financial Instrument Global Identifier);
7. RIC;
8. Andere Kennungen bei Vergabe durch Mitglieder der ANNA (Association of National Numbering Agencies);
9. Interne Kenn-Nummer;
7. Bezeichnung des Emittenten;
8. Kennung des Emittenten mittels Legal Entity Identifier (LEI) gemäß ISO 17442, sofern verfügbar;
9. Kennung des Emittenten gemäß OeNB-Identnummer, sofern die Angabe gemäß Z 8 nicht verfügbar ist;
10. Kennung des Emittenten gemäß interner Identnummer, sofern die Angabe gemäß Z 8 oder Z 9 nicht verfügbar ist;
11. Art der Kennung des Emittenten gemäß der folgenden Liste:
a. LEI gemäß ISO 17442;
b. OeNB-Identnummer;
c. Interne Identnummer;
12. Sitzland des Emittenten nach Alpha-2 Länder-Code gemäß ISO-Norm (Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code);
13. Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer) samt Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code;
14. Währung des Vermögenswertes (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
15. Deckungsstockabteilung gemäß § 300 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015;
16. Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein), ausgenommen bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten gemäß § 108g bis § 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015;
17. Nominale, Stücke oder Anteile am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
18. Nominale, Stücke oder Anteile des Zu- und Abgangs und der Umbuchung in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
19. Nominale, Stücke oder Anteile am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
20. Datum der Eintragung des Zu- und Abgangs und der Umbuchung;
21. Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale, Stücke oder Anteile in Euro – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 4 VAG 2016;
22. Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro;
23. Buchwert des Zu- und Abgangs und der Umbuchung in Euro;
24. Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro;
25. Börsenwert oder sonstiger Kurswert oder errechneter Wert und vom Börsenwert oder sonstigen Kurswert oder errechneten Wert abweichender Modellwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß § 155 Abs. 6 VAG 2016);
26. Zu- und Abschreibungen in Euro;
27. Anteilige Zinsen, wenn die Gutschrift der Zinsen auf ein Bankkonto derselben Abteilung erfolgt;
28. Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 gewidmet sind.
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