VBG a11., BGBl. Nr. 447/1990, gültig von 01.01.1984 bis 30.06.1990

Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen

6. Unterabschnitt Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

a11.

Artikel XI

(Anm.: Zu § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

BGBl. Nr. 86)

(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)

1. jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und

2. ...

wird ab um 2,67 vH erhöht; das Ergebnis dieser Berechnung wird um 183 S vermehrt.

(2) Bei

1. teilbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und

2. ...

ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ... .

(3) Zulagen nach einem im Abs. 1 oder 2 angeführten Sondervertrag, die gemäß § 8a Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 dem Monatsentgelt zuzuzählen sind

..., erhöhen sich, wenn sie in Schillingbeträgen festgelegt sind, abweichend von den Abs. 1 und 2 um 2,67 vH, eine allfällige Verwaltungsdienstzulage jedoch um 3 vH.

(4) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1, 2 oder 3 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.

(5) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 4 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(6) Die nach den Abs. 1 bis 4 in Verbindung mit Abs. 5 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ... vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77342