VBG a3., gültig von 01.03.1969 bis 31.08.1998

Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen

4. Unterabschnitt Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K

a3.

Artikel III

(Anm.: Zu § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86)

(1) (Anm.: Gegenstandslos)

(2) Für die am in einem Bundesdienstverhältnis befindlichen Vertragsbediensteten gilt der Tag, der sich aus ihrer tatsächlichen Dienstzeit und den ihnen für die Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten ergibt (fiktiver Dienstantrittstag), ab als Vorrückungsstichtag im Sinne des § 19 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Der fiktive Dienstantrittstag ist bei Vertragsbediensteten, die vor dem 1. Jänner 1961 in einer der Entlohnungsgruppen d oder c aufgenommen wurden und denen nach diesem Zeitpunkt keine Vordienstzeiten oder Vordienstzeiten im Gesamtausmaß von weniger als zwei Jahren angerechnet wurden, in der Weise zu ermitteln, daß die Zeit dem vorangesetzt wird, die für das Erreichen der bezugsrechtlichen Stellung notwendig ist, die sie gemäß Art. II Abs. 1 der 2. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 282/1960, erhalten haben.

(3) Vertragsbedienstete, die sich am in einem Bundesdienstverhältnis befinden und mit denen kein Sondervertrag gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 abgeschlossen wurde, können beantragen, daß ihr gemäß Abs. 2 geltender Vorrückungsstichtag neu festgesetzt wird.

(4) Für Vertragsbedienstete, die einen Antrag gemäß Abs. 3 stellen, ist der Vorrückungsstichtag nach den Bestimmungen des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I und nach Art. II neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag günstiger ist als der nach Abs. 2. In den Fällen des Abs. 2 zweiter Satz sind hiebei alle vor dem 1. Feber 1956 liegenden Zeiten nach § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I und des Art. I der 17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle und nach Art. II zu behandeln.

(5) Bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 4 ist eine gemäß § 2 Abs. 6 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 276/1967 angerechnete Behinderungszeit sowie eine gemäß § 2 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959 oder gemäß § 2 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 zweiter Satz der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 113/1948, zur Gänze angerechnete Zeit zur Gänze zu berücksichtigen.

(6) Die bezugsrechtliche Stellung der Vertragsbediensteten, deren Vorrückungsstichtag nach Abs. 4 festgesetzt wird, ist um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß § 19 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem gemäß § 19 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten bisherigen Vorrückungsstichtag liegt.

(7) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 4 und die Verbesserung der bezugsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 6 sind,

1. (Anm.: Gegenstandslos)

2. wenn der Antrag gemäß Abs. 3 nach dem gestellt wurde, mit Wirksamkeit von dem auf den Tag der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten

durchzuführen.

(8) (Anm.: Gegenstandslos)

(9) Eine Anrechnung gemäß § 6 Z 6 des Opferfürsorgegesetzes wird durch Maßnahmen nach Abs. 6 bis 8 nicht berührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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