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Planzeichenverordnung 2016 § 3. Maßstab der zeichnerischen Darstellung, LGBl. Nr. 80/2016, gültig ab 01.10.2016

§ 3. Maßstab der zeichnerischen Darstellung

(1) Für die zeichnerische Darstellung sind folgende Maßstäbe zu verwenden:

1. Entwicklungspläne im Maßstab 1:10.000, deren Differenzpläne sowie Bebauungsplanzonierungspläne im Maßstab 1:10.000 oder 1:15.000, erforderlichenfalls in einem kleineren Maßstab bis maximal 1:20.000,

2. Flächenwidmungspläne und deren Differenzpläne sowie Ergänzungspläne im Maßstab 1:5.000.

(2) Für die zeichnerische Darstellung von Flächen mit stärkerer Differenzierung auf engem Raum sind folgende Maßstäbe zu verwenden:

1. Entwicklungspläne und deren Differenzpläne sowie Bebauungsplanzonierungspläne im Maßstab 1:5.000,

2. Flächenwidmungspläne und deren Differenzpläne sowie Ergänzungspläne im Maßstab 1:2.500.

(3) Für die zeichnerische Darstellung von peripheren, großen Freilandbereichen sind folgende Maßstäbe zu verwenden:

1. Entwicklungspläne und deren Differenzpläne im Maßstab 1:20.000,

2. Flächenwidmungspläne und deren Differenzpläne sowie Ergänzungspläne im Maßstab 1:10.000.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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