§ 11. Haftungsgrenzen
(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:
1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von S 2 000 000 oder mit einem Rentenbetrag von jährlich S 150 000 für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;
2. hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von S 90 000 000, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind; sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf S 200 000 000, wobei der Mehrbetrag von S 125 000 000 nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.
(2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Abs. 1 genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen der in § 10 genannte Haftpflichtige für den verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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