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KBGG § 24d. Sonderleistungen, BGBl. I Nr. 53/2016, gültig von 01.03.2017 bis 31.10.2022

Abschnitt 5 Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens

§ 24d. Sonderleistungen

(1) Liegt der nach § 24a Abs. 1 ermittelte Tagesbetrag unter 33,88 Euro oder erfüllt der Elternteil die Anspruchsvoraussetzungen nach § 24 Abs. 1 Z 2 nicht, so gebührt bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag des Elternteiles ein Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in Höhe von 33,88 Euro täglich.

(2) Wurde gegen die Ablehnung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens mangels Erfüllung des Erfordernisses der tatsächlichen Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Klage erhoben, so hat der Krankenversicherungsträger bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag des klagenden Elternteiles ein Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in Höhe von 33 Euro täglich zu gewähren. Diese Leistung ist auf das nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens allfällig zu gewährende Kinderbetreuungsgeld anzurechnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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