EMRK Artikel 41, BGBl. Nr. 64/1990, gültig von 01.01.1990 bis 31.10.1998
ABSCHNITT II – EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
Artikel 41
Der Gerichtshof wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für einen Zeitraum von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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