II. Teil: Ermittlungsverfahren
2. Abschnitt: Beweise
§ 53b. Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher
Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 33, 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, 36, 37 Abs. 2, 53 Abs. 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. § 53a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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