AVG § 53b. Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher, BGBl. I Nr. 33/2013, gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013

II. Teil: Ermittlungsverfahren

2. Abschnitt: Beweise

§ 53b. Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher

Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 33, 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5, 36, 37 Abs. 2, 53 Abs. 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. § 53a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

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