ASVG § 460c. Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen, BGBl. I Nr. 142/2004, gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012
Achter Teil Aufbau der Verwaltung
Abschnitt IX
§ 460c. Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen
Bezieher von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen einen Beitrag in der Höhe von 3,3% zu leisten. Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach § 31 Abs. 3 Z 9 zu leisten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518