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ASVG § 460c. Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen, BGBl. I Nr. 142/2004, gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012

ACHTER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT IX

§ 460c. Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen

Bezieher von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen einen Beitrag in der Höhe von 3,3% zu leisten. Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach § 31 Abs. 3 Z 9 zu leisten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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