1. Hauptstück System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht
3. Abschnitt Behörden und öffentliche Aufsicht
§ 20b. Verfahrensvorschriften
Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und die Qualitätskontrollbehörde haben bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. In Verfahren über Verwaltungsübertretungen ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, anzuwenden. In Verfahren über Verwaltungsvollstreckungen ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, anzuwenden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
EAAAA-76472