1. Hauptstück System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht
2. Abschnitt System der externen Qualitätsprüfung
§ 18a. Entzug der Bescheinigung
(1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu entziehen, wenn
1. der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft fahrlässig oder vorsätzlich § 271 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 7, Abs. 3 oder Abs. 4 erster oder zweiter Satz, Abs. 5, § 271a, § 271b oder § 275 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, verletzt hat und
2. dies zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Berufsausübung geführt hat.
(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat über den Entzug der Bescheinigung eines Abschlussprüfers einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
(3) Bei Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Abs. 1 durch einen Abschlussprüfer einer Prüfungsgesellschaft hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. In diesem Bescheid hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen darüber abzusprechen, dass der Abschlussprüfer, der einen Tatbestand gemäß Abs. 1 verwirklicht hat, nicht mehr von der Bescheinigung der Prüfungsgesellschaft gemäß § 15 erfasst ist. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist vom Arbeitsausschuss eine neue Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen. Aus dieser neuen Bescheinigung hat hervorzugehen, dass der Abschlussprüfer, der den Tatbestand gemäß Abs. 1 verwirklicht hat, nicht mehr von dieser Bescheinigung erfasst ist.
(4) Die ursprüngliche schriftliche Bescheinigung ist in den Fällen des Abs. 3 vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft oder vom Revisionsverband oder vom Sparkassenprüfungsverband unverzüglich an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zurückzustellen.
(5) Der Entzug der Bescheinigung gilt bis zur nächsten externen Qualitätsprüfung, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren.
(6) Der Entzug der Bescheinigung ist im jährlichen öffentlichen Bericht der Qualitätskontrollbehörde gemäß § 20 Abs. 6 Z 18 zu veröffentlichen. Der Entzug der Bescheinigung ist im Öffentlichen Register gemäß § 23 ersichtlich zu machen.
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