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Kein Zuschuss zur Entgeltfortzahlung bei grob fahrlässig verursachter Dienstverhinderung
Dienstgeber können – bei Erfüllung aller Voraussetzungen – von der AUVA einen Zuschuss für Mitarbeiter, denen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geleistet wurde, erhalten. Gebührt dem Mitarbeiter aber wegen grob fahrlässigen Verhaltens keine Entgeltfortzahlung, dann erhält auch der Dienstgeber, trotz erfolgter Zahlung, keinen Zuschuss von der AUVA ().
Sachverhalt
Die Dienstnehmerin einer Rechtsanwaltskanzlei konsumierte Bier und Wein und begab sich danach in ein Lokal, in dem sie nur mehr Wodka trank. Beim Versuch, von einem Hochtisch aufzustehen, übersah sie eine Stufe, stürzte und verletzte sich das Sprunggelenk, das operativ versorgt werden musste. Bei der präoperativen Laboruntersuchung stellte sich ein Blutalkoholwert von 1,99 Promille heraus. Mit Bescheid lehnte die AUVA den Zuschuss in Höhe von 2.727,40 € nach erfolgter Entgeltfortzahlung von bis ab. Sowohl erste als auch zweite Instanz lehnten das Klagebegehren des Dienstgebers ab, da die Dienstverhinderung grob fahrlässig herbeigeführt worden sei.
Zuschuss zur Entgeltfortzahlung
Gemäß § 53b Abs 1 ASVG können den Dienstgebern Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwands für...