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Buchführung für inländische Betriebsstätten im Ausland
BOOKKEEPING ABROAD FOR A PERMANENT ESTABLISHMENT IN AUSTRIA
With the amendments of section 131 paragraph 1 Federal Fiscal Code (Bundesabgabenordnung – BAO) by Budgetbegleitgesetz 2001, bookkeeping is now generally permitted abroad and not any longer dependent on a permission by the tax authorities. The authors analyze the recent amendments to the Federal Fiscal Code and examine – especially in the case of a permanent establishment in Austria – the admittance of bookkeeping abroad for tax and commercial law purposes.
I. Steuerrechtliche Buchführungspflicht
1. Reform der BAO durch das Budgetbegleitgesetz 2001
Durch das Budgetbegleitgesetz 2001 wurde § 131 Abs. 1 BAO neu gefasst. Es ist somit die Führung von Büchern im Ausland grundsätzlich zulässig und nicht mehr von einer Bewilligung des zuständigen Finanzamts abhängig. Auch die so genannten Grundaufzeichnungen können nunmehr im Ausland geführt werden. Im Folgenden soll die Novelle dargestellt und die Zulässigkeit der Buchführung im Ausland näher untersucht werden.
Gemäß § 131 Abs. 1 BAO a. F. waren die Bücher und Aufzeichnungen – von zwei durch die BAO-Nov. 1980 eingeführten Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich im Inland zu führen. Gegen diese Bestimmung bestanden erhebliche europarechtliche Bedenken. Durch das Budgetbegleitgesetz 2001...