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Gemeindeordnung OÖ
Holter/Holter

Gemeindeordnung OÖ

Ein Leitfaden für die Praxis

2. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5229-0

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Gemeindeordnung OÖ (2. Auflage)

S. 69Anhang

Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), LGBl 1990/91 idF LGBl 2026/62

I. HAUPTSTÜCK

Die Gemeinde

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriff und rechtliche Stellung

(1) Das Land Oberösterreich gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören.

(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

§ 2 Name

(1) Die Änderung des Namens einer Gemeinde bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur aus öffentlichen Rücksichten versagt werden, insbesondere wenn der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist. Die Landesregierung hat den neuen Namen einer Gemeinde im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Bei der Vereinigung, Trennung oder Neubildung von Gemeinden sind die Namen der ...

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