Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 9, September 2026, Seite 399

Mitarbeiterschutzklausel als Konkurrenzklausel iSd § 36 AngG

1. Der Rekurs ist zur Klärung der Rechtsfrage zulässig, ob eine „Mitarbeiterschutzklausel“ als Konkurrenzklausel iSd § 36 AngG zu behandeln ist. Der Rekurs ist auch berechtigt.

2. § 36 AngG schränkt die Wirksamkeit von Konkurrenzklauseln ein, worunter nach dessen Abs 1 eine „Vereinbarung, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel)“, zu verstehen ist. S. 400Entsprechend den Mat zur Vorgängerbestimmung des § 36 AngG, dem § 36 Handlungsgehilfengesetz (RGBl 1910/20), wollte der Gesetzgeber damals eine Regelung für Klauseln schaffen, die „die vertragsmäßige Verpflichtung eines Dienstnehmers, sich nach Lösung des Dienstvertrages in einem verwandten Unternehmen nicht zu betätigen“, zum Gegenstand hatte.

3. Aus der Entscheidung des , ergibt sich zur in Rede stehenden Rechtsfrage, dass eine „Mitarbeiterschutzklausel“ nicht unter § 36 AngG fällt, die den Arbeitnehmer nicht oder nur „mittelbar und ganz geringfügig“ beschränkt, weil er bezüglich der Abwerbung von Kunden der klagenden Partei völlig frei war und ihm mit Ausnahme der Angestellten seines (vormaligen) Arbeitgebers der gesamte Arbeitsmarkt zu...

Daten werden geladen...