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ASoK 9, September 2026, Seite 392

Strafgefangene im Sozialversicherungsrecht

Warum keine Pflichtversicherung besteht - und was an ihre Stelle tritt

Michael Grill

Debatten über die Gesundheitsversorgung werden typischerweise unter der Prämisse eines Lebens in Freiheit geführt. Für Strafgefangene trifft den Staat zwar eine eigene Fürsorgepflicht, sozialversicherungsrechtlich stehen sie jedoch außerhalb des Systems. Die im Vollzug geleistete Arbeit beruht auf gesetzlicher Verpflichtung und erfüllt das ungeschriebene Freiwilligkeitselement des § 4 Abs 2 ASVG nicht, sodass eine Pflichtversicherung ausscheidet. Dieser Beitrag untersucht, wie dennoch soziale Absicherung entsteht, was mit laufenden Leistungsansprüchen passiert und welche Folgen die Haft für abgeleitete Ansprüche von Angehörigen hat.

1. Ausgangspunkt: Der Dienstnehmerbegriff

Maßgeblich für die Begründung der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 ASVG ist der Dienstnehmerbegriff des § 4 Abs 2 ASVG: Dienstnehmer ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Obwohl der Gesetzeswortlaut die Freiwilligkeit nicht nennt, erkennt die hM sie als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal an. Ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis setzt voraus, dass die Arbeitsverpflichtung auf einer frei von Zwang eingegangenen Vereinbarung beruht.

Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist ge...

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