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ASoK 9, September 2026, Seite 380

Wesentliche Nachteile bei der Erzwingung eines Sozialplans nach § 109 Abs 3 ArbVG

Entscheidungsbesprechung zu

Lisa Harder

Die Auflösung des teilrechtsfähigen Bereichs des Österreichischen Patentamts („serv.ip“) beschäftigte den VwGH gleich zweimal. Nachdem er im ersten Rechtsgang die fortbestehende Partei- und Prozessfähigkeit des Betriebsrats sowie den Eintritt des Bundes in die Rechtsstellung des ehemals teilrechtsfähigen Bereichs bejaht hatte, konkretisiert er im gegenständlichen Erkenntnis die Prüfung der materiellen Voraussetzungen eines erzwingbaren Sozialplans nach § 109 Abs 3 ArbVG. Danach sind zunächst bei jedem betroffenen Arbeitnehmer einzeln sämtliche durch die Betriebsänderung verursachten Nachteile gesamthaft zu beurteilen und erst anschließend allfällige Vorteile den festgestellten Nachteilen gegenüberzustellen.

1. Sachverhalt und Verfahrensgang

Mit der Patentgesetz-Novelle 2016 wurde der teilrechtsfähige Bereich des Österreichischen Patentamts („serv.ip“) mit Ablauf des aufgelöst. Die dort beschäftigten 44 Arbeitnehmer wechselten in vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund. Bei neun von ihnen war der Wechsel mit Einkommensverlusten unterschiedlicher Höhe verbunden. Dem Vorbringen des Betriebsrats zufolge kamen weitere Verschlechterungen hinzu, zB der Wegfall des „Jobtickets“ und des vergünstigten Garagenplatzes, de...

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