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PV-Info 9, September 2026, Seite 27

Anwendung der Multilateralen Rahmenvereinbarung zur Telearbeit bei Arbeitstagen in Drittstaaten

Petra Vrignaud

In seinem Urteil C-743/23 vom klärte der EuGH die bis dahin offene Rechtsfrage dahingehend, dass Arbeitszeiten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz bei der Ermittlung der Schwelle von 25 % für eine „wesentliche“ Tätigkeit gemäß Art 13 VO (EG) 883/2004 (gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten) ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Anfang Juli 2026 erörterte die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Auswirkungen dieses Urteils auf die Anwendung der Rahmenvereinbarung zur grenzüberschreitenden Telearbeit. Die Schlussfolgerung aus diesen Beratungen lautet, dass Personen, die sowohl in ihrem Wohnsitzstaat als auch in ihrem Beschäftigungsstaat arbeiten und regelmäßig zu beruflichen Zwecken in Drittstaaten reisen, die Rahmenvereinbarung nicht in Anspruch nehmen können.

Hintergrund

Die Rahmenvereinbarung zur grenzüberschreitenden Telearbeit trat mit in Kraft. Sie ermöglicht eine Lockerung der 25%-Schwelle für gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätige Personen, die einen Teil ihrer Arbeitszeit in Form von Telearbeit in ihrem Wohnsitzstaat ausüben, während sie in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt sind. So dürfen Persone...

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