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PV-Info 9, September 2026, Seite 18

Abgabenrechtliche Aspekte der Arbeitskräfteüberlassung

Heinz Rothe

Mit Erkenntnis vom , RV/5100212/2026, folgt das BFG der Rechtsprechung des VwGH zur Baustellen- und Montagetätigkeit () und überträgt sie auf die Arbeitskräfteüberlassung: Bei lang andauernden „Werksüberlassungen“ seien die Tagesgelder ab dem siebenten Monat abgabenpflichtig. Der Beitrag zeigt, warum diese Auslegung nicht überzeugt. Der Arbeitgeber hat gegen die Entscheidung Revision erhoben.

Die nachstehenden Ausführungen betreffen die Überlassung von Arbeitern. Bei überlassenen Angestellten gilt nach § 10 Abs 7 Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting (im Folgenden: Ang-KV) der Einsatzort beim Beschäftiger als Dienstort. Erst wenn dieser verlassen wird, liegen Dienstreisen vor. Für Einsätze beim und Fahrten zum Beschäftiger sieht dieser Ang-KV keine Ansprüche vor, sodass allenfalls gewährte Aufwandsentschädigungen nur nach der gesetzlichen Dienstreiseregelung des § 26 Z 4 EStG beurteilt werden können (Rz 739a S. 19 LStR). Für überlassene Arbeiter kann hingegen die Begünstigung nach der Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 16b EStG zur Anwendung kommen, um deren Auslegung es in dieser Entscheidung geht.

Vier Einsatzvarianten

Da § 3 Abs 1 Z 16b EStG vom ...

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