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PV-Info 9, September 2026, Seite 3

Praxisferne VwGH-Interpretation zur Angemessenheit von Schmutzzulagen bringt neue Herausforderungen

Alexandra Platzer

Als der VwGH im Jahr 2021 zum Ergebnis kam, dass der Sach- und Zeitmehraufwand für die Beseitigung der Verschmutzung ermittelt werden muss, um die angemessene Höhe von Schmutzzulagen zu bestimmen, begann das Tauziehen um die richtige Bewertung. Die Berechnungen für den nach § 68 Abs 1 und 5 EStG steuerfreien Betrag lagen, je nach Bewertungsmodell, weit auseinander. In , wird nun klargestellt, dass eine Durchschnittsbewertung vorzunehmen ist. Dafür müssten die durchschnittlichen Kosten für verschiedene mögliche Arten, die Verschmutzung zu beseitigen, erhoben werden, was in der Praxis kaum umsetzbar ist. Zusätzlich ist die Unannehmlichkeit der Verschmutzung in der Bewertung zu berücksichtigen. Die Beträge, die laut LStR-Wartungserlass 2025 als angemessen gelten, liegen deutlich unter den inflationsangepassten Werten laut dem neuen VwGH-Bewertungsmodell. Die Höhe des für die Arbeitnehmer steuerfreien Betrags hängt daher derzeit von den Ressourcen ab, die Arbeitgeber für die Detailermittlung und Nachweisführung gemäß VwGH-Rechenmodell aufwenden können. Außerdem merkt der VwGH neuerlich an, dass Gefahrenzulagen nicht steuerfrei berücksichtigt werden können, wenn das erhöhte Risik...

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