Grundriss des österreichischen Baurechts
1. Aufl. 2026
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S. 4499. Baustrafverfahren
9.1. Allgemeines
In allen Ländern sind Übertretungen des Baurechts verwaltungsbehördlich strafbar. Im Zentrum der Verantwortlichkeit steht insb der Eigentümer des Bauwerks. Dieser ist insb dafür verantwortlich, dass das Bauwerk dem Konsens entspricht und in einem baurechtskonformen Erhaltungszustand ist. Darüber hinaus findet sich regelmäßig eine Blankettstrafnorm, durch die die Verletzung weiterer Pflichten sanktioniert wird. Sieht man von der Möglichkeit, Pflichten durch Vollstreckung wie zB durch Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten durchzusetzen, ab, so sind es Verwaltungsstrafbestimmungen, die einer gesetzlichen Pflicht ihre materielle Wirksamkeit verleihen und die Pflicht von einer sogenannten „lex imperfecta“ abheben. Eine „lex imperfecta“ wäre eine vermeintliche Vorschrift, an deren Nichtbefolgung keine rechtlichen Konsequenzen geknüpft sind, somit weder die Nichtbefolgung bestraft noch die Befolgung sonst durchgesetzt werden kann.
In der Praxis sind die Strafen im Baurecht oft vergleichsweise hoch. Dies setzt nicht voraus, dass der gesetzliche Strafrahmen im Vergleich zu anderen Rechtsmaterien hoch sein müsse, sondern ergibt sich vor allem aus der...