Grundriss des österreichischen Baurechts
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 152. Grundlagen
2.1. Einleitung
Beispiel: Geplant ist ein neues Multifunktionsgebäude. Dieses soll zu einem Drittel ein Bahnhofsgebäude, zu einem weiteren Drittel ein Shoppingzentrum und zum dritten Drittel ein Amts- sowie Wohngebäude werden. Benötigt wird eine Bewilligung für die Errichtung und Inbetriebnahme („Baubewilligung“ im weiteren Sinne). Welches Recht ist jeweils anzuwenden und welche Behörde ist jeweils zuständig?
Dieses Beispiel beinhaltet mehrere rechtliche Tücken.
Das Bahnhofsgebäude ist zur Gänze aus dem Geltungsbereich des Baurechts herausgehoben. „Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen (...)“ fällt zur Gänze in die Gesetzgebungs- und Vollzugszuständigkeit des Bundes und lässt somit für das in die Gesetzgebung der Länder fallende Bau- und Raumordnungsrecht (im Folgenden ist aus sprachlichen Gründen nur von Baurecht die Rede) keinen Raum. Die Bauordnung des jeweiligen Landes ist auf das Bahnhofsgebäude nicht anzuwenden und die Baubehörde darf das Bahnhofsgebäude inhaltlich nicht beurteilen und nicht bewilligen. Die Errichtung und Inbetriebnahme des Bahnhofsgebäudes benötigt eine Bewilligung des Landeshauptmanns (mittelbare Bundesverwaltung) nach dem Eisenbahngesetz.
Das Einkaufszentrum fä...