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SWI 8, August 2026, Seite 520

Verwendung von Ansässigkeitsbescheinigungen

, 2026-0.590.709, BMF-AV 2026/124.

Der , 2025-1.046.929, BMF-AV 2025/180, wird aufgehoben und durch diesen Erlass ersetzt.

In Abs 2 wird ergänzt: „Bei der vereinfachten Dokumentation iSd § 2 Abs 2 DBA-Entlastungsverordnung muss die schriftliche Erklärung des Einkünfteempfängers ebenfalls im Original vorliegen (mit händischer Unterschrift oder qualifizierter elektronischer Signatur).“

Außerdem wird ein neuer Abs 3 eingefügt: „Sofern die ausländische Steuerverwaltung die Ansässigkeit im Allgemeinen nur auf einem zuvor von ihr eingescannten Antrag (ZS-QU-Formular) auf einem Ausdruck bestätigt und somit die Unterschrift des Einkünfteempfängers lediglich eine Kopie darstellt, ist es ebenso zulässig, wenn ein vollständig ausgefülltes und vom Einkünfteempfänger unterzeichnetes ZS-QU-Formular beigelegt wird oder auf das ursprüngliche Formular, das mit der ausländischen Ansässigkeitsbescheinigung im Original versehen ist, neuerlich eine händische Unterschrift des Einkünfteempfängers angebracht wird. Bestätigt die ausländische Steuerverwaltung den Scan mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, kann auch der Einkünfteempfänger eine qualifizierte elektronische Si...

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