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SWI 8, August 2026, Seite 516

BFG: Keine Haftung für unterlassenen KESt-Abzug iZm einer Zuwendung einer Privatstiftung an einen im Ausland kurzfristig wohnhaften Begünstigten mit behaupteter Ansässigkeit ebendort unter Geltendmachung einer dortigen zehnjährigen Steuerbefreiung

Eine im Ausland auf zehn Jahre gewährte Steuerbefreiung beeinträchtigt nicht die dortige abkommensrechtliche Ansässigkeit.

Das historische „Remittance-in-Israel“-Kriterium, das früher die Besteuerung bestimmter ausländischer Einkünfte vom tatsächlichen Zufluss oder der Überweisung nach Israel abhängig machte, wurde für in Israel ansässige Steuerpflichtige abgeschafft. Die Bestimmung des Art 3 Abs 2 DBA Israel ist daher für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Juni 2017 nicht mehr von Bedeutung.

Eine Ansässigkeitsbescheinigung, deren Vorlage im anzuwendenden DBA Israel nicht verlangt wird, ist keine materiellrechtliche Voraussetzung für die Entlastung an der Quelle.

Ein rechtmäßiger Ausspruch einer Haftung setzt voraus, dass in Gesamtbetrachtung der innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechtslage ein Besteuerungsrecht Österreichs vorliegt und der Haftungspflichtige gegenüber dem beschränkt Steuerpflichtigen Schuldner der abzugspflichtigen Einkünfte ist.

Sachverhalt: Der in Österreich ansässige Begünstigte einer Privatstiftung übersiedelte im Juli 2016 nach Israel und kehrte im August 2017 aus privaten Gründen wieder nach Österreich zurück. Während dieser Zeit übertrug eine österreichische Privatstiftung, die Be...

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