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Negative Gewinn- und Liquidationspräferenz bei Substanzgenussrechten
In einer Anfragebeantwortung vom führt das BMF aus:
„[...] Das BMF ist der Meinung, dass negative Gewinn- und Liquidationspräferenzen bei Substanzgenussrechten bei der Bewertung nach § 15 Abs 2 Z 1 EStG zu berücksichtigen sind, wenn dies unmittelbarer Bestandteil des Substanzgenussrechtsvertrags ist, sodass diese jedenfalls auch gegenüber Dritten Wirkung entfalten und bei der Übertragung jedenfalls erhalten bleiben (,Fall 1‘ der Anfrage). Es sei aber darauf hingewiesen, dass auch das Vorliegen solcher negativen Gewinn- und Liquidationspräferenzen nicht automatisch dazu führt, dass die Anteile für steuerliche Zwecke stets nur mit dem Nominale bzw einem Nullwert zu bewerten wären. Insbesondere wird sich der Wert der Anteile nicht nur aus einem künftigen Veräußerungspreis ableiten, sondern es werden nach Ansicht des BMF auch laufende Gewinnausschüttungen bzw. Chancen darauf zu berücksichtigen sein (vgl ).
Sind die negativen Gewinn- und Liquidationspräferenzen nicht bereits im Substanzgenussrechtsvertrag selbst vorgesehen, sondern werden diese gesondert vereinbart und eine Mitübertragungsverpflichtung vorgesehen (,Fall 2‘ der Anfrage), erscheint dies einer abstrakten Beurteil...