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Besteuerung von Flugpersonal nach dem DBA Malta: VwGH setzt (vorläufigen) Schlusspunkt
Der VwGH hat nunmehr (, Ro 2024/13/0025) den langjährigen Auslegungsstreit über die anzuwendende Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach dem DBA Malta für Flugpersonal zugunsten der Befreiungsmethode entschieden. In Übereinstimmung mit der herrschenden Literatur qualifiziert der VwGH das Wort „nur" in der deutschen Sprachfassung des Art 23 Abs 1 DBA Malta als bloßes Redaktionsversehen und räumt der englischen Sprachfassung des Abkommens den Vorrang ein.
Darüber hinaus hat das BMF in einer EAS-Auskunft (EAS 3461 vom ) klargestellt, dass in Pilotenleasing-Konstellationen - einschließlich sogenannter Wet-Lease-Vereinbarungen - für die DBA-Zuordnung der Einkünfte des Flugpersonals der Ort der Geschäftsleitung des Betreiberunternehmens maßgeblich ist, womit in entsprechenden Fällen die Befreiungsmethode nach dem DBA Malta zur Anwendung gelangt. Die Nachhaltigkeit dieser im Verhältnis zu Malta günstigen Rechtslage für das Flugpersonal ist allerdings ungewiss, da das BMF mit Verhandlungen zur Änderung des DBA Malta beauftragt wurde, um die bestehende Besteuerungslücke zu schließen.
Vorgeschichte
Für in Österreich ansässige, aber für maltesische Airlines tätige Piloten oder Mitglieder des Kabinenpersonals waren die letzten Jahre ...