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PV-Info 7-8, Juli 2026, Seite 39

Weiterbildungsbeihilfe bei Arbeit in Saisonbetrieb

Andreas Gerhartl

Für den Bezug einer Weiterbildungsbeihilfe spielt es eine Rolle, ob der Arbeitnehmer in einem Saisonbetrieb beschäftigt ist oder nicht. Dies gilt sowohl für den Abschluss einer Bildungskarenzvereinbarung mit dem Arbeitgeber als auch für die Erfüllung weiterer Voraussetzungen für die Zuerkennung der Beihilfe. Das Vorliegen eines Saisonbetriebs bestimmt sich nach betriebsverfassungsrechtlichen Kriterien und wird anhand eines VwGH-Erkenntnisses erläutert (-8, dieses erging allerdings zum Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG).

Weiterbildungsbeihilfe

Gemäß § 11 Abs 1a AVRAG kann eine Bildungskarenz in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb gemäß § 53 Abs 6 ArbVG vereinbart werden, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen mindestens drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer (neuerlichen) Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens zwölf Monaten vorliegt (Hinweis: Im Anlassfall galt nach der Regelung des § 11 AVRAG aF noch eine Frist von nur sechs Monaten).

Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die vor Antritt vor und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber vereinbarten Bildu...

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