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Anspruch auf Abfertigung alt bei Selbstkündigung eines Arbeitsverhältnisses, das früher dem BUAG unterlag
Scheidet ein Arbeitnehmer, weil er Angestellter wird, aus dem Geltungsbereich des BUAG aus, ohne sein Arbeitsverhältnis zu beenden, verbleibt er im alten Abfertigungsrecht, sofern dieses zum Ausscheidenszeitpunkt anwendbar war. Das führt dazu, dass er im Fall der Selbstkündigung keinen Anspruch auf eine Abfertigung hat ().
Das alte Abfertigungsrecht des BUAG hatte zwar das Abfertigungsrecht des AngG als Vorbild, unterscheidet sich doch aber wesentlich von diesem.
Der wohl grundlegende Unterschied ist, dass das Abfertigungsrecht des BUAG als Branchenlösung konstruiert ist. Um einen Abfertigungsanspruch zu erwerben, musste der Arbeitnehmer vor dem Ende das Jahres 2005 (§ 33a Abs 2 BUAG) 156 Wochen (das sind rund drei Jahre) bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein, wobei es bestimmte ergänzende Detailbestimmungen gibt (§ 13b BUAG), die aber für den Anlassfall keine Rolle spielten.
Alle weiteren Arbeitsverhältnisse waren und sind dann unabhängig von ihrer Dauer zu berücksichtigen, solange der Arbeitnehmer Arbeitsverhältnisse hat, die dem BUAG unterliegen (§ 13c BUAG), sofern sie nicht durch eine abfertigungsvernichtende Beendigungsart beendet werden.
Sonderbestimmungen: Wechsel in ein Angestelltenverhältnis
Für das