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PV-Info 7-8, Juli 2026, Seite 33

Lohnnebenkostenpflicht bei Entgelt von dritter Seite

Stefan Schuster

Immer wieder kommt es vor, dass im Konzern verflochtene Gesellschaften Aktien- oder Stock-Option-Programme für mehrere Konzerngesellschaften ausloben. Im vom VwGH (, Ra 2024/15/0044) zu entscheidenden Fall hat die Großmuttergesellschaft Beteiligungen der Geschäftsleitung der Enkelgesellschaft zugesagt. Neben der steuerrechtlichen Auswirkung stellte sich die Frage, ob und bei wem eine Lohnnebenkostenpflicht (DB, DZ) vorliegt.

Sachverhalt und Verfahrensgang

Einem Vorstandsmitglied der A-AG wurde im Rahmen eines geplanten Erwerbs der Aktien durch die Großmuttergesellschaft ein Anteil von 8 % der A-AG angeboten.

Nach Umwandlung der A-AG in die A-GmbH im Jahr 2011 erwarb die Muttergesellschaft 90 % der Anteile an der A-Gesellschaft. Im gleichen Jahr schloss der nunmehrige Geschäftsführer einen Geschäftsführervertrag, der vom Geschäftsführer und der Großmuttergesellschaft unterfertigt wurde. Die handelnden Organe der Großmuttergesellschaft waren auch die verantwortlichen Organe der Muttergesellschaft.

Im Jahr 2016 erwarb der Geschäftsführer im Zuge einer Kapitalerhöhung der Muttergesellschaft Anteile zum Nominale von 6.830 € (Wert etwa 5,1 Mio €), was einem Ausmaß von 8,89 % entsprach. Durch...

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