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Ein Haftungsbescheid ohne Haftung entfaltet keine Bindungswirkung für die Sozialversicherung
Wurde für eine Person die Lohnsteuerpflicht mit Haftungsbescheid festgestellt, steht grundsätzlich auch deren Sozialversicherungspflicht als Dienstnehmer nach dem ASVG bindend fest. Fehlt in einem Haftungsbescheid aber die Haftung des Dienstgebers für die Lohnsteuer, ist die Dienstnehmereigenschaft gegenüber dem Dienstgeber nicht verbindlich festgestellt worden. Eine Bindungswirkung in der Sozialversicherung kann daher nicht entstehen ().
Sachverhalt
Eine Dienstgeberin wurde von der (damals noch) GKK mit Bescheid für eine Anzahl an Dienstnehmern für bestimmte Zeiträume verpflichtet, Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen sowie Beiträge nach dem BMVSG in Höhe von 52.923,29 € zu entrichten. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass das BFG über die Beschwerde der Dienstgeberin gegen Bescheide des Finanzamts betreffend die Haftung für die Lohnsteuer nach § 82 EStG (Festsetzung des Dienstgeberbeitrags sowie des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag) rechtskräftig entschieden hätte und dabei erkennbar die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Personen als Dienstnehmer bejaht hätte. Damit bestehe eine Bindungswirkung des Steuerverfahrens für die ASVG-Pflichtversicherung. Dagegen erhob...