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Dienstrad-Leasing und Gehaltsumwandlung: Kostenüberwälzung in beschäftigungslosen Zeiten
Der OGH hatte sich in seiner Entscheidung 9 ObA 15/26k vom mit einer Zusatzvereinbarung zur Überlassung eines Dienstrads im Wege der Gehaltsumwandlung auseinanderzusetzen. Konkret ging es um eine Klausel, wonach ein Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag und Wiedereinstellungszusage während der beschäftigungslosen Zeit zwischen zwei Saisonen die Netto-Leasingrate für das Dienstrad direkt an die Arbeitgeberin zahlen sollte. Der OGH erachtete diese Klausel als gröblich benachteiligend und damit als nichtig.
Sachverhalt
Die klagende Arbeitgeberin und der beklagte Arbeitnehmer schlossen eine in einem Vertragsformblatt geregelte „Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag zur Überlassung eines Dienstrades im Wege der Gehaltsumwandlung“.
Diese Zusatzvereinbarung sah vor, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer ein von ihr geleastes Fahrrad als Dienstrad überlässt. Im Gegenzug sollten dem Arbeitnehmer die monatlichen Netto-Leasingraten vom Bruttolohn abgezogen werden. Die Parteien bezeichneten dieses Modell als „Gehaltsumwandlung“.
Die Zusatzvereinbarung enthielt unter anderem folgende Klausel:
„Allen Arbeitnehmern, die einen befristeten Arbeitsvertrag haben und außerhalb der Saison anderwe...