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Spitalsärzte sind nicht immer Dienstnehmer
Spitalsärzte stehen im Allgemeinen in Beschäftigungsverhältnissen zum Träger der jeweiligen Krankenanstalt. Die Bindung an die einzuhaltenden krankenanstaltenrechtlichen Vorgaben allein rechtfertigen aber nicht immer die Annahme eines Dienstverhältnisses. Vielmehr müssen Kriterien wie etwa Bindungen an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten und sich darauf beziehende Weisungs- und Kontrollbefugnisse hinzukommen. Fehlen diese kann nicht von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit ausgegangen werden ().
Sachverhalt
Die revisionswerbende Partei betreibt ein Ambulatorium für Reproduktionsmedizin. Zwischen dem Ambulatorium und drei Fachärzten für Anästhesie wurden schriftliche Verträge geschlossen, wonach diese sich für eine unbestimmte Zeit mit dreimonatiger Kündigung zum Halbjahr verpflichteten, an fünf Wochentagen eine anästhesiologische Versorgung am Vormittag zu ermöglichen bzw an vier Tagen zu sichern. Tage, an denen keine Anästhesie möglich ist, mussten spätestens 14 Tage vorher bekannt gegeben werden. Das Ambulatorium verpflichtete sich seinerseits, alle Narkosen durch die namhaft...