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Das Budgetmaßnahmengesetz 2026
Der Reigen der für die Personalverrechnung relevanten gesetzlichen Änderungen im Jahr 2026 wurde durch das Budgetmaßnahmengesetz (BGBl I 2026/43, ausgegeben am ) eingeleitet und zwar, wie Sie im Weiteren noch lesen werden, rechtzeitig, um den 2. Teil der „Kaufkraftsicherungsprämie“ in Betrieben, die dem Kollektivvertrag für die Metallindustrie unterliegen, im Juli 2026 abgabenrechtlich sicher abrechnen zu können.
Ergänzung § 68 Abs 1 EStG
Bereits mit BGBl I 2026/4, ausgegeben am , wurde die Änderung von § 68 Abs 1 EStG auf den Weg gebracht, wonach rückwirkend ab das Feiertagsarbeitsentgelt nach § 9 Abs 5 ARG (auch) unter die Steuerbefreiung nach § 68 Abs 1 EStG fällt. Dabei hat der Gesetzgeber übersehen, dass auch noch andere arbeitsrechtliche Regelungen als das ARG Regelungen zur Bezahlung von Feiertagsarbeit enthalten (zB LAG, Gem-VBG). Diese gesetzliche Lücke wurde nunmehr geschlossen:
„§ 68. (1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs 5 Arbeitsruhegesetz (ARG) oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen sind insgesamt bis 400 € monatlich steuerfrei.“
Die Erweiterung der Bestimmung gilt rückwirkend ab , eine allenf...