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GesRZ 5, Oktober 2009, Seite 309

OhneTitel

GmbH: Wirtschaftliches Eigentum an Geschäftsanteilen.

§ 24 Abs 1 lit d BAO

Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Die Beschwerde wendet sich gegen die Feststellung der belangten Behörde, V. habe die Beschwerdeführerin wirtschaftlich dominiert und begehrt „vorab die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin mit der Person [V.] nicht gleichzusetzen ist.

Diesem Vorbringen ist – abgesehen davon, dass der VwGH zu derartigen Feststellungen nicht berufen ist – zu entgegnen, dass die belangte Behörde V. lediglich als faktischen Machthaber der Beschwerdeführerin und – was für das Vorliegen verdeckter Ausschüttungen an ihn wesentlich ist – als wirtschaftlichen Eigentümer der im zivilrechtlichen Eigentum des M. stehenden Gesellschaftsanteile betrachtet hat. Dass die belangte Behörde damit einer Fehlbeurteilung unterlegen wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.

Wirtschaftlicher Eigentümer ist zwar idR der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen aber auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Belastung, Veräußerung), auszuüben in der Lage ist und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechts, nämlich den Ausschluss von der Einwirkung auf die Sachen, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, dh auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann (vgl mwN das hg Erk vom , 96/15/0151).

Vom Vorliegen derart umfassender Befugnisse des V. ist die belangte Behörde im Beschwerdefall ausgegangen. Sie konnte sich dabei auf die vom zivilrechtlichen Eigentümer erteilte „Vollmacht“ vom und die Aussage des M. stützen. Danach war V. „unbeschränkt, unbefristet und unwiderruflich“ ermächtigt, alle Gesellschaftsrechte (Ausübung des Stimmrechtes, Empfang ausgeschütteter Gewinne oder sonstiger Geldeswerte) wahrzunehmen und auch über die Gesellschaftsanteile – etwa durch Abtretung an dritte Personen – zu verfügen. Demnach hatte es V. in der Hand, über die Gesellschaftsanteile des M. die Herrschaft gleich einem Eigentümer auszuüben (vgl § 24 Abs 1 lit d BAO). Welche Rechte dem zivilrechtlichen Eigentümer der Gesellschaftsanteile M. verblieben wären, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerdebehauptung, die gegenständlichen Gesellschaftsanteile seien von V. lediglich treuhändig verwaltet worden, als ebenso haltlos wie die Behauptung, dass auch diese Gesellschaftsanteile „faktisch“ der zweiten Gesellschafterin G. zugestanden wären.

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