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Vermögensbewertung – Angaben bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen
Für AGs und für GmbHs ist es seit dem möglich, sich grenzüberschreitend zu verschmelzen. Während noch vor Einführung des EU-VerschG eine grenzüberschreitende Verschmelzung grundsätzlich nur mit Hilfe einer Beteiligungsübernahme bzw eines merger of equal mit öffentlichen Erwerbsangeboten umgesetzt werden konnte, sind nunmehr sowohl Hinein- als auch Hinausverschmelzungen unmittelbar im Wege der Gesamtrechtsnachfolge möglich. Im Gegensatz zu Inlandsverschmelzungen sind allerdings in einigen Bereichen neue Regelungen vorgesehen. Eine davon betrifft § 5 Abs 2 Z 11 EU-VerschG. Die Regelung bestimmt notwendige Angaben zur Vermögensbewertung der übertragenden Gesellschaft, die bereits im Verschmelzungsplan zu verankern sind.
I. Ausgangslage und Problemstellung
1. Ausgangslage
Seit dem Inkrafttreten des GesRÄG 2007 mit sind grenzüberschreitende Verschmelzungen in jede Richtung und in jeder Variante denkbar. Eine Verschmelzung ist danach grenzüberschreitend, wenn österreichische AGs oder GmbHs sich mit einer anderen Kapitalgesellschaft verschmelzen, wobei Letztere nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates (durch den Verschmelzungsvorgang) gegründet wird oder bereits (vor dem Verschmelzungsvorgang) besteh...